Beschäftigungsanspruch

Beschäftigungsanspruch
Begriff des Arbeitsrechts.
- 1. Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Nach h.M. hat im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Art. 1 und Art. 2 GG jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine vertragsmäßige Beschäftigung, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt. Schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entgegenstehen, können etwa sein: Auftragsmangel, Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers ( Verdachtskündigung) oder Streitigkeiten mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten.
- 2. Anspruch auf Weiterbeschäftigung während einer Kündigungsschutzklage ( Kündigungsschutz): Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch nach einer Kündigung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsmäßige Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn ein Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985 – GS 1/84). Bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gemäß § 102 III BetrVG kann der Arbeitnehmer auch vor einem Urteil die Beschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich nach § 102 V BetrVG von dieser Pflicht durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts entbinden lassen. Der arbeitsvertragliche B. kann im Klagewege und durch  einstweilige Verfügung geltend gemacht werden.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • tatsächliche Beschäftigung — ⇡ Beschäftigungsanspruch …   Lexikon der Economics

  • Recht auf tatsächliche Beschäftigung — ⇡ Beschäftigungsanspruch …   Lexikon der Economics

  • Weiterbeschäftigungsanspruch — ⇡ Beschäftigungsanspruch …   Lexikon der Economics

  • Anhörung des Betriebsrats — 1. Anhörungspflicht: Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) anzuhören. An die Stelle des Betriebsrats kann ein ⇡ Betriebsausschuss (§§ 27, 28 BetrVG) treten. Eine… …   Lexikon der Economics

  • Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger — Die Genossenschaft Deutscher Bühnen Angehöriger (GDBA) ist die gewerkschaftliche Organisation der Bühnenangehörigen. In der GDBA sind Mitglieder des künstlerischen und künstlerisch technischen Bereiches der Theater der Bundesrepublik Deutschland… …   Deutsch Wikipedia

  • Beschäftigungspflicht — Beschäftigungspflicht,   Arbeitsrecht: die aus dem Arbeitsverhältnis folgende, mit dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers korrespondierende Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer gemäß der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen. Die… …   Universal-Lexikon

  • Fürsorgepflicht — Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des ⇡ Arbeitnehmers; rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers neben Lohnzahlungspflicht (⇡ Arbeitsvertrag, ⇡ Arbeitsverhältnis). Die F. umfasst eine Anzahl von vertraglichen Nebenpflichten, die sich… …   Lexikon der Economics

  • Handlungsgehilfe — I. Begriff:Im Sprachgebrauch häufig ⇡ kaufmännischer Angestellter, der in einem ⇡ Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigte Angestellte (§§ 59 ff. HGB). II. Vertrag:⇡ Arbeitsvertrag, dem die Mindestvorschriften …   Lexikon der Economics

  • Kündigungsschutzklage — 1. Begriff: Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgehoben worden ist (§ 4 KSchG) oder sinngemäß entsprechendem Antrag. 2. Bedeutung:… …   Lexikon der Economics

  • Mitbestimmung — Teilhabe aller in einer Organisation vertretenen Gruppen am Willensbildungs und Entscheidungsprozess. Im Besonderen wirtschaftliche M., also die institutionelle Teilhabe der Arbeitnehmer( vertreter) am Willensbildungs und Entscheidungsprozess in… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”